Dienstag, 30. Oktober 2007

Rundfunkgebühren für Internet-PCs

So genannte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" sind seit dem 1. Januar 2007 gebührenpflichtig. Dazu zählen internetfähige PCs und Laptops, UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs, also Geräte, die Fernsehen oder Hörfunk nur über das Internet empfangen können. Die Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Gerätes geknüpft, das den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, und gilt auch dann, wenn das Gerät nicht zum Rundfunkempfang genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht. Für diese Geräte ist eine monatliche Grundgebühr von 5,52 Euro an die GEZ abzuführen.

Hiervon betroffen sind Privathaushalte, die bisher noch kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät (Radio, Fernseher oder Autoradio) angemeldet haben. Ist ein solches Gerät angemeldet, gilt das neuartige Rundfunkgerät als gebührenfreies Zweitgerät. Haushaltsangehörige mit eigenem Einkommen, z.B. Azubis, müssen jedoch ihre neuartigen Rundfunkgeräte anmelden, sofern sie nicht bereits mit einem Radio oder einem Fernseher gemeldet sind.

Neuartige Rundfunkgeräte in nicht ausschließlich privat genutzten Arbeitszimmern sind zusätzlich gebührenpflichtig, wenn damit eine gewinnorientierte Tätigkeit für sich selbst oder einen Dritten ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät (auch Autoradio) zur nicht privaten Nutzung angemeldet ist.

Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an. Für internetfähige Geräte auf separaten Betriebsgrundstücken und in Filialen ist je Betriebsgrundstück extra eine Gebühr zu entrichten.

Wer bereits von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, bleibt auch von der Gebühr auf neuartige Empfangsgeräte befreit. (newsreporter)